12.03.2007 Verkehrsrecht
VwGH: § 23 Abs 1 StVO ist nur dann anwendbar, wenn das Halten und Parken an sich gestattet ist
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Halten, Parken
Gesetze:
§ 23 StVO
In seinem Erkenntnis vom 26.01.2007 zur GZ 2006/02/0046 hat sich der VwGH mit dem Halten und Parken gemäß § 23 StVO befasst:
VwGH: § 23 Abs 1 StVO ist nur dann anwendbar, wenn das Halten und Parken an sich gestattet ist. Liegt hingegen etwa der Tatbestand des § 23 Abs 2 StVO vor, so darf nicht auf die (allgemeine) Bestimmung des § 23 Abs 1 StVO zurückgegriffen werden.