18.05.2011 Verfahrensrecht

VwGH: Antrag auf Rückzahlung der Geldstrafe gem § 355 EO - analoge Anwendung des § 30 Abs 2 GGG?

§ 30 Abs 2 GGG bezieht sich ausschließlich auf die Rückzahlung von Gebühren iSd GGG und somit nicht auf Geldstrafen im Exekutionsverfahren; auch eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht


Schlagworte: Gerichtsgebühren, Exekutionsrecht, Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen, Geldstrafe, Rückzahlung
Gesetze:

§ 30 GGG, § 355 EO, § 359 Abs 2 EO

GZ 2010/16/0018, 05.04.2011

Mit Beschluss vom 23. November 2005 bewilligte das BG F in einer Exekutionssache gegen die Bf als verpflichtete Partei auf Grund eines näher genannten Vergleiches zur Erwirkung der Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass keine Spielbälle, welcher Art auch immer, vom Grundstück der verpflichteten Partei auf die Liegenschaften der betreibenden Parteien gelangten, die Exekution. Auf Antrag der betreibenden Parteien wurde gegen die Bf als verpflichtete Partei zudem eine Geldstrafe von EUR 300,-- verhängt. Nach der Begründung dieses Beschlusses sei ua gem § 355 Abs 1 EO auf Grund der Behauptung im Exekutionsantrag, die Bf habe als verpflichtete Partei gegen den genannten Vergleich verstoßen, die Geldstrafe laut Spruch zu verhängen gewesen.

Mit dem Auftrag zur Zahlung einer Geldstrafe vom 22. Februar 2006 wurde der Bf die Geldstrafe von EUR 300,-- und eine Einhebungsgebühr gem § 6 GEG von EUR 7,-- zur Zahlung vorgeschrieben. Die Bf bezahlte die Geldstrafe und beantragte - nach Einstellung der Exekution durch die betreibenden Parteien - mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2009 beim BG F zur Geschäftszahl des Exekutionsverfahrens die Rückerstattung des entrichteten Strafbetrages. Der Rückzahlungsantrag wurde zunächst dem Präsidenten des OLG Wien und danach dem Präsidenten des LG, der hier belangten Behörde, übermittelt.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde (der Präsident des LG) dem Rückzahlungsantrag keine Folge gegeben. In der Begründung bezog sich die belangte Behörde auf § 30 Abs 2 Z 1 GGG und verwies darauf, dass die Geldstrafe erst nach Erlassung des Zahlungsauftrages entrichtet worden sei. Deshalb komme eine Rückzahlung nicht in Betracht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und erkennbar auch wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, wobei sich die Bf in ihrem Recht auf Rückzahlung einer zu Unrecht verhängten Geldstrafe verletzt erachtet.

VwGH: Die bf Gemeinde ist mit ihrer Ansicht, der Präsident des LG war zur Entscheidung über die Rückzahlung der gem § 355 Abs 1 EO verhängten Geldstrafe nicht zuständig, im Recht.

Abgesehen davon, dass sich die von der belangten Behörde als tragend erachtete Bestimmung des § 30 Abs 2 GGG ausschließlich auf die Rückzahlung von Gebühren iSd GGG, somit nicht auf Geldstrafen im Exekutionsverfahren, bezieht, finden sich in der EO für einen solchen Fall ohnehin die nachgenannten einschlägigen Regelungen, sodass auch für eine analoge Anwendung des § 30 Abs 2 GGG auf Geldstrafen im Exekutionsverfahren kein Anlass besteht.

Gem § 355 Abs 1 EO geschieht die Exekution gegen den zur Unterlassung einer Handlung und zur Duldung der Vornahme einer Handlung verpflichteten dadurch, dass wegen eines jeden Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels auf Antrag vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung der Exekution eine Geldstrafe verhängt wird.

Gem § 359 Abs 2 EO hat über die Pflicht zur Rückzahlung einer Geldstrafe auf Antrag des Verpflichteten das Exekutionsgericht durch Beschluss zu entscheiden.

Mit Rücksicht darauf kam daher dem Präsidenten des LG als Organ der Justizverwaltung keine Entscheidungsbefugnis zu.