VwGH: Zur Entscheidung der Berufungsbehörde gem § 66 Abs 4 AVG
Die Berufungsbehörde hat, wenn der meritorischen Entscheidung der Vorinstanz ein Antrag der Partei zugrunde lag, über diesen Antrag - gegebenenfalls auch durch dessen Zurückweisung - abzusprechen
§ 66 Abs 4 AVG
GZ 2008/11/0065, 23.11.2010
VwGH: Nach § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer in dem in § 66 Abs 2 AVG genannten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den erstinstanzlichen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Daraus folgt, dass die Berufungsbehörde, wenn der meritorischen Entscheidung der Vorinstanz ein Antrag der Partei zugrunde lag, über diesen Antrag - gegebenenfalls auch durch dessen Zurückweisung - abzusprechen hat.