16.03.2011 Verfahrensrecht

VwGH: Schriftliche Ausfertigung iSd § 18 Abs 4 AVG

Aus dem Grunde des § 18 Abs 4 erster Satz AVG hat jede schriftliche Ausfertigung, also auch solche eines durch eigenhändige Unterschrift genehmigten Originals (jedenfalls) die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten; das zuletzt genannte Erfordernis wird auch nicht durch die Benennung von Organwaltern erfüllt, die (in einer Angelegenheit) Auskünfte erteilen können


Schlagworte: Erledigungen, schriftliche Ausfertigung, Name des Genehmigenden
Gesetze:

§ 18 Abs 4 AVG

GZ 2009/12/0195, 15.12.2010

Mit der angefochtenen Erledigung der belangten Behörde erfolgten verschiedene Absprüche betreffend vom Bf geltend gemachte Zulagen. Das Original der angefochtenen Erledigung ist mit 24. September 2009 datiert, trägt die Fertigungsklausel "Für die Kärntner Landesregierung:" und weist das handschriftliche Original der Unterschrift des Genehmigenden auf.

Die dem Bf zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellte Ausfertigung der Erledigung ist im Kopf mit 24. September 2009, oberhalb der Fertigungsklausel hingegen mit 1. Oktober 2009 datiert, weist die Fertigungsklausel "Für die Kärntner Landesregierung:", jedoch weder den Namen des Genehmigenden noch dessen Unterschrift auf. Auf der Seite 1 findet sich folgender Hinweis: "Auskünfte: Sowinek/Horn" (es folgen Telefon- und Faxnummer sowie eine e-mail Adresse).

VwGH: Die vorliegendenfalls dem Bf zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellte Ausfertigung ist eine solche eines durch eigenhändige Unterschrift genehmigten Originals (§ 18 Abs 3 erster Halbsatz AVG).

Aus dem Grunde des § 18 Abs 4 erster Satz AVG hat jede schriftliche Ausfertigung, also auch solche eines durch eigenhändige Unterschrift genehmigten Originals (jedenfalls) die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten.

Der zuletzt genannten Voraussetzung genügt die dem Bf zu Handen seines Rechtsvertreters zugestellte Ausfertigung der angefochtenen Erledigung aber nicht. Der Name des Genehmigenden ist auch nicht etwa aus einer der Ausfertigung beigefügten leserlichen Unterschrift desselben zu erkennen, zumal die Ausfertigung überhaupt nicht unterfertigt ist. Dieses Erfordernis wird auch nicht durch die Benennung von Organwaltern erfüllt, die (in einer Angelegenheit) Auskünfte erteilen können. Das Fehlen des Namens des Genehmigenden führt zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung.

An diesem Ergebnis ändert auch die bis 31. Dezember 2010, also auch im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides in Kraft stehende Übergangsbestimmung des § 82a AVG nichts. Selbst wenn es sich um eine schriftliche Ausfertigung einer elektronisch erstellten Erledigung iSd Z 1 der genannten Bestimmung gehandelt hätte, wären lediglich die Voraussetzungen des Vorliegens von Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur, nicht aber die Voraussetzung der Bekanntgabe des Namens des Genehmigenden entbehrlich gewesen. Für die Wirksamkeit von Ausfertigungen der in Z 1 und 2 des § 82a AVG genannten Art reicht es hin bzw ist es erforderlich, dass die zugrundeliegende Erledigung gem § 18 Abs 3 AVG idF BGBl I 5/2008 genehmigt wurde und die schriftliche Ausfertigung gem Abs 4 erster Satz leg cit die Bezeichnung der Behörde und den Namen des Genehmigenden aufweist.

Nach dem Vorgesagten bewirkte die Zustellung der Ausfertigung der angefochtenen Erledigung an den Bf zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters keine Bescheiderlassung, weshalb sich die vorliegende - gegen einen Nichtbescheid erhobene - Beschwerde vor dem VwGH als unzulässig erweist.