03.03.2011 Verfahrensrecht

VwGH: Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung

Einstweilige Anordnungen haben die Funktion, vorläufigen Rechtsschutz bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren; der Grundsatz der Effektivität verlangt nicht, dass die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats die Möglichkeit vorsieht, im Rahmen eines nach dem Recht dieses Mitgliedstaats unzulässigen Antrags den Erlass vorläufiger Maßnahmen durch das zuständige nationale Gericht zu erlangen


Schlagworte: Erlassung einer einstweiligen Anordnung, Antrag, unionsrechtswidrig, vorläufiger Rechtsschutz, Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes

GZ 2010/12/0126, 16.09.2010

VwGH: Grundsätzlich ist - zu der vom Bf beantragten Erlassung einer einstweiligen Anordnung - auszuführen, dass der VwGH der Rsp des EuGH folgend bereits mehrmals nicht ausgeschlossen hat, auf Grundlage der unmittelbaren Anwendung von Gemeinschaftsrecht - über die im kassatorischen System der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgegebene Möglichkeit, der gegen einen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid im Falle seiner Rechtswidrigkeit aufzuheben, hinaus - einstweilige Anordnungen mit der Wirkung zu treffen, dem Antragsteller eine Rechtsposition vorläufig einzuräumen, deren Einräumung mit dem angefochtenen Bescheid auf der Grundlage einer (möglicherweise dem Unionsrecht widersprechenden) nationalen Rechtsvorschrift verweigert wurde.

Einstweilige Anordnungen haben die Funktion, vorläufigen Rechtsschutz bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren. Im Beschwerdefall ist daher der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung schon deshalb unzulässig, weil vom VwGH bereits eine Entscheidung in der Hauptsache (iSd Zurückweisung der vorliegenden Säumnisbeschwerden) erging. Der Grundsatz der Effektivität verlangt nicht, dass die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats die Möglichkeit vorsieht, im Rahmen eines nach dem Recht dieses Mitgliedstaats unzulässigen Antrags den Erlass vorläufiger Maßnahmen durch das zuständige nationale Gericht zu erlangen.