27.01.2011 Verfahrensrecht

VwGH: Säumnisbeschwerde (iZm Ausstellung eines Dienstausweises nach § 60 Abs 2 BDG)

Ein tatsächliches Verhalten - etwa die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde, wie dies ein Dienstausweis iSd § 60 Abs 2 BDG darstellt - könnte vom VwGH in Stattgebung der Säumnisbeschwerde nicht anstelle der belangten Behörde gesetzt werden; das Verlangen nach Setzung eines tatsächlichen Vorganges für sich genommen löst keine Verpflichtung der Behörde zur Erlassung einer Sachentscheidung aus; dem Gesetz, namentlich § 60 BDG, ist nicht zu entnehmen, dass einem Dienstausweis der Charakter eines Feststellungsbescheides zukommt


Schlagworte: Säumnisbeschwerde, Setzung eines tatsächlichen Vorganges, Ausstellung eines Dienstausweises
Gesetze:

Art 132 B-VG, § 27 VwGG, § 60 BDG

GZ 2010/12/0070, 16.09.2010

VwGH: Nach stRsp des VwGH liegen die Voraussetzungen für eine Beschwerdeführung nach Art 132 B-VG iVm § 27 VwGG dann nicht vor, wenn die Verpflichtung der belangten Behörde nicht auf die Erlassung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (eines Bescheides), sondern auf die Ausstellung einer Bescheinigung (Beurkundung) oder auf eine sonstige Leistung, wie etwa die Erteilung einer Auskunft oder die Gewährung einer Akteneinsicht gerichtet ist. Der VwGH kann aus dem Titel der Verletzung der Entscheidungspflicht nur dann angerufen werden, wenn eine Behörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug geblieben ist. Ein tatsächliches Verhalten - etwa die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde, wie dies ein Dienstausweis iSd § 60 Abs 2 BDG darstellt - könnte vom VwGH in Stattgebung der Säumnisbeschwerde nicht anstelle der belangten Behörde gesetzt werden. Das Verlangen nach Setzung eines tatsächlichen Vorganges für sich genommen löst keine Verpflichtung der Behörde zur Erlassung einer Sachentscheidung aus.

Entgegen der vom Bf in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 19. Mai 2010 vertretenen Ansicht ist dem Gesetz, namentlich § 60 BDG, nicht zu entnehmen, dass einem Dienstausweis der Charakter eines Feststellungsbescheides zukommt. Weiters ist entgegen der von ihm vertretenen Ansicht weder seinem Sachvorbringen noch den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen, dass er an die belangte Behörde ein Begehren auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Ausstellung eines Dienstausweises oder die Versagung der Ausstellung erhoben hätte.

Da die belangte Behörde keine Pflicht zu einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung, nämlich zur Erlassung eines Bescheides, getroffen hatte und sie demnach eine solche auch nicht verletzen konnte, war die vorliegende Säumnisbeschwerde gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.