23.12.2010 Verfahrensrecht

VwGH: Kostenvorauszahlungsauftrag nach § 4 Abs 2 VVG

Den Verpflichteten trifft die Beweislast für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kosten


Schlagworte: Vollstreckungsrecht, Kostenvorauszahlungsauftrag, Berufung, preisliche Unangemessenheit, Beweislast
Gesetze:

§ 4 Abs 2 VVG

GZ 2009/05/0001, 16.11.2010

VwGH: Ein Kostenvorauszahlungsauftrag ist zwar keine Vollstreckungsverfügung, die dem eingeschränkten Berufungsrecht gem § 10 Abs 2 VVG unterliegt. Selbst wenn die voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme von der Behörde im Wege einer "amtlichen Kostenschätzung" ermittelt worden wären, müsste aber die verpflichtete Partei in ihrer dagegen erhobenen Berufung konkrete Umstände für die angebliche Unrichtigkeit der Annahme der Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten angeben; den Verpflichteten trifft nämlich die Beweislast für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kosten.

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden der Bf die für die Ersatzvornahme voraussichtlich entstehenden Kosten von der belangten Behörde im Schreiben vom 18. August 2008 im Einzelnen aufgeschlüsselt mitgeteilt. Damit wurde der Bf die Möglichkeit der Überprüfung und damit der Konkretisierung der Behauptung der (preislichen) Unangemessenheit eingeräumt. Sie hat aber gegen diese Aufschlüsselung im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden substantiiert nichts vorgebracht und keinen Posten der Aufschlüsselung nennen können, der bzw dessen Umfang für die Umsetzung des Bauauftrages nicht erforderlich wäre. Die belangte Behörde war daher auch nicht gehalten, von Amts wegen weitere Ermittlungen (etwa durch - wie die Beschwerde meint - Einholung eines Sachverständigengutachtens oder von Alternativangeboten und Kostenvoranschlägen) durchzuführen.