23.12.2010 Verfahrensrecht

VwGH: Der Spruch eines Bescheides hat sich auf den Sachverhalt zu beziehen, der im Zeitpunkt der Erlassung bestand

Eine Änderung der relevanten Sach- oder Rechtslage zwischen Unterfertigung und Zustellung des Bescheides ist zu berücksichtigen


Schlagworte: Bescheid, Spruch, Approbation, Zustellung
Gesetze:

§§ 56 ff AVG

GZ 2010/11/0042, 21.09.2010

VwGH: Nach stRsp des VwGH hat sich der Spruch eines Bescheides auf den Sachverhalt zu beziehen, der im Zeitpunkt der Erlassung bestand. Er hat weiters der im Zeitpunkt der Erlassung herrschenden Rechtslage zu entsprechen. Demnach ist eine Änderung der relevanten Sach- oder Rechtslage zwischen Unterfertigung und Zustellung des Bescheides zu berücksichtigen.