VwGH: Bescheidbeschwerde iZm Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe - fortwirkende Rechtsverletzung, wenn der Bf mittlerweile die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erlangt hat?
Der VwGH verneint in den Fällen, in denen es um die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe geht, in stRsp die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung, wenn der Bf mittlerweile die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erlangt hat; insbesondere ändert ein im Wege der Amtshaftung geltend zu machender Anspruch auf Ersatz eines durch verspäteten Eintritt in das Erwerbsleben allenfalls entstehenden Vermögensschadens alleine noch nichts am Fehlen der Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid fortdauernd in Rechten verletzt zu sein
Art 131 B-VG, § 33 Abs 1 VwGG
GZ 2008/10/0047, 28.06.2010
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 22. Oktober 2007 wurde ausgesprochen, dass die mj A zum Aufsteigen in die 3. Klasse der von ihr besuchten Schulart nicht berechtigt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende von der Erziehungsberechtigten der mj A erhobene Beschwerde.
Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2009 teilte die belangte Behörde dem VwGH mit, dass die mj A mittlerweile die 2. Klasse der von ihr besuchten Schulart erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zum Aufsteigen in die 3. Klasse erworben habe.
Über Vorhalt dieser Mitteilung gab die Bf bekannt, dass durch den angefochtenen Bescheid nach wie vor aktuell eine Rechtsverletzung Platz greife. Die mj A habe nämlich auf Grund dieses Bescheides eine Klasse doppelt besuchen müssen, sodass ihre Schulausbildung ein Jahr später ende und auch die an die Schulausbildung anschließende Verdienstmöglichkeit erst ein Jahr später eintrete. Dadurch ergeben sich erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen. Auch dürfe nicht übersehen werden, dass sie durch das aus ihrer Sicht ungerechtfertigte Nichtaufsteigen psychisch belastet worden sei.
VwGH: Nach stRsp des VwGH ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens iSd § 33 Abs 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.
Gegenstandlosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Bf an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen.
Der VwGH verneint in den Fällen, in denen es um die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe geht, in stRsp die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung, wenn der Bf mittlerweile die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erlangt hat. Anhaltspunkte dafür, dass demgegenüber im vorliegenden Beschwerdefall die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung der Bf durch den angefochtenen Bescheid gegeben wäre, sind weder ersichtlich, noch lassen sie sich der - oben wiedergegebenen - Stellungnahme entnehmen. Insbesondere ändert ein im Wege der Amtshaftung geltend zu machender Anspruch auf Ersatz eines durch verspäteten Eintritt in das Erwerbsleben allenfalls entstehenden Vermögensschadens alleine noch nichts am Fehlen der Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid fortdauernd in Rechten verletzt zu sein.
Zufolge des Wegfalls eines rechtlichen Interesses der Bf an einer Sachentscheidung des VwGH war das vorliegende Beschwerdeverfahren somit - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.