14.10.2010 Verfahrensrecht

VwGH: Unzulässigkeit der Vollstreckung iSd § 10 Abs 2 Z 1 VVG

Die Vollstreckung eines Titelbescheides ist (ua) dann unzulässig, wenn die aufgetragene Verpflichtung bereits erfüllt wurde; es kann daher der Anordnung der Ersatzvornahme vom Verpflichteten der Einwand entgegengesetzt werden, er sei der betreffenden Verpflichtung bereits nachgekommen, für welche Behauptung ihn jedoch eine besondere Mitwirkungspflicht und die Beweislast trifft; die Ersatzvornahme ist jedenfalls so lange zulässig, als der Pflicht nicht zur Gänze nachgekommen wurde


Schlagworte: Verwaltungsvollstreckungsrecht, Berufung, Unzulässigkeit der Vollstreckung
Gesetze:

§ 10 Abs 2 Z 1 VVG

GZ 2006/10/0158, 12.08.2010

VwGH: Wann eine Vollstreckung iSd § 10 Abs 2 Z 1 VVG unzulässig ist, ist im Gesetz nicht näher ausgeführt. Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 10 VVG mit den übrigen Vorschriften des VVG ergibt sich aber, dass der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung dann gegeben ist, wenn der Verpflichtete behauptet, dass die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht gegeben sind. Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zu Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist. Unzulässig ist eine Vollstreckung auch dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind, wenn der Bescheid (auf Grund einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage) nicht mehr in derselben Form ergehen dürfte.