06.10.2010 Verfahrensrecht

VwGH: Berichtigung eines Rechenfehlers iSd § 62 Abs 4 AVG

Eine Berichtigung eines Rechenfehlers ist dann nicht zulässig, wenn weder im ursprünglichen Bescheid die Grundlagen der Berechnung dargelegt werden noch dem berichtigenden Bescheid entnommen werden kann, welcher Rechenfehler der Behörde bei der Erlassung des ursprünglichen Bescheides unterlaufen und auf welche Weise die berichtigte Zahl nunmehr ermittelt worden ist


Schlagworte: Berichtigung eines Rechenfehlers
Gesetze:

§ 62 Abs 4 AVG

GZ 2007/06/0313, 17.08.2010

VwGH: Gem § 62 Abs 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Eine Berichtigung eines Rechenfehlers ist dann nicht zulässig, wenn weder im ursprünglichen Bescheid die Grundlagen der Berechnung dargelegt werden noch dem berichtigenden Bescheid entnommen werden kann, welcher Rechenfehler der Behörde bei der Erlassung des ursprünglichen Bescheides unterlaufen und auf welche Weise die berichtigte Zahl nunmehr ermittelt worden ist.