VwGH: Zur Wiederaufnahme
Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über eine Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren
§ 69 AVG
GZ 2008/10/0185, 12.08.2010
Die Bf bringen vor, die von ihnen unterfertigte Verhandlungsschrift sei auf Grund des auf ihrer Seite gelegenen Termindruckes nicht genau durchgelesen worden.
VwGH: Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über eine Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren.
Konnten die Bf eine Tatsache bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließen sie dies aber, so liegt ein ihnen zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt.
Die Bf wurden zur mündlichen Verhandlung vom 28. März 2007 geladen und nahmen daran auch teil. Dabei wurde gemeinsam mit dem naturkundlichen Amtssachverständigen das Carport und dessen Umgebung besichtigt. Ungeachtet der von den Bf ins Treffen geführten Behauptung, sie hätten sich bereits in der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2007 nur zur Pflanzung junger Bäume bereit erklärt, welches Vorbringen allerdings in die Niederschrift über die Verhandlung keinen Eingang gefunden habe, bestätigten die Bf eine Niederschrift, wonach sie das "Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis" genommen und die vom naturkundlichen Amtssachverständigen beschriebene Ausgleichsmaßnahme ausdrücklich "angeboten" hätten, durch Beisetzung ihrer eigenhändigen Unterschrift und gaben sogar einen Rechtsmittelverzicht ab.
Den ihrem Vorbringen nach in der Verhandlung unter Termindruck gestandenen Bf wäre es - insbesondere unter Bedachtnahme auf die behauptete Schwerhörigkeit des Erstbeschwerdeführers - jedenfalls freigestanden, unmittelbar nach der mündlichen Verkündung des Bescheides vom 28. März 2007 einen Rechtsmittelverzicht zu unterlassen. Im Zuge des Berufungsverfahrens hätten sie dann die Möglichkeit gehabt, all das vorzubringen, was vorzubringen ihnen vor Erlassung des Bescheides vom 28. März 2007 nicht möglich gewesen sei.
In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass es weder einen Wiederaufnahmegrund darstellt, wenn der bereits im Verfahren bestellte Sachverständige später erklären sollte, sich bei seinen Schlussfolgerungen - ohne dass die Voraussetzungen des § 69 Abs 1 Z 1 AVG vorgelegen seien - geirrt zu haben und nunmehr zu anderen Schlussfolgerungen zu kommen, noch wenn ein anderer Sachverständiger auf Grund unveränderter Sachverhaltsgrundlage zu anderen Schlüssen kommen sollte.
Mit dem Vorbringen der Bf, der naturkundliche Amtssachverständige hätte zur Auffassung gelangten müssen, dass Mostobstbäume mit einem geringeren Stammumfang als 20/25 cm besser geeignet wären, eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes zu bewirken, werden aber neue Schlussfolgerungen geltend gemacht.
Dass das auf dem Grundstück der Bf errichtete Carport nach ihrem Vorbringen nicht auf einem Moorboden und die Pflasterung nicht auf einer vielmähdrigen Wiese errichtet worden seien, musste diesen bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2007 bekannt gewesen sein. Auch hätten die bei der Besichtigung der Umgebung des Carports anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2007 anwesenden Bf bei gehöriger Aufmerksamkeit bereits zu diesem Zeitpunkt ein Vorbringen zur Einsehbarkeit des Carports erstatten können.
Dass iSd § 289 StGB ein falsches Gutachten eines Sachverständigen erstattet worden sei und damit ein Wiederaufnahmegrund gem § 69 Abs 1 Z 1 AVG vorliege, wird von der Beschwerde nicht konkret vorgebracht und ergeben sich dafür aus den vorgelegten Verwaltungsakten auch keine Anhaltspunkte.