28.07.2010 Verfahrensrecht

VwGH: Verbesserungsauftrag und unterlassene Rechtsbelehrung iSd § 13a AVG iZm ursprünglich nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertretenen Person

Es ist zwar nicht vorgesehen, dass ein Verbesserungsauftrag gem § 13 Abs 3 AVG über die Fristsetzung hinaus noch ausdrücklich darauf hinweisen müsste, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist nicht mehr berücksichtigt werde, weil der Eintritt dieser Rechtsfolge nicht von einem solchen Hinweis abhängig ist; aus § 13a AVG ist aber abzuleiten, dass ein solcher ausdrücklicher Hinweis dann zu erfolgen hat, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Person ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist


Schlagworte: Verbesserungsauftrag, Rechtsbelehrung, nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertretene Person
Gesetze:

§ 13 Abs 3 AVG, § 13a AVG

GZ 2010/06/0041, 23.06.2010

Unstrittig ist, dass die Bf dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist. Die Bf macht in diesem Zusammenhang aber geltend, im Verbesserungsauftrag sei nicht auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs 3 AVG verwiesen worden, obwohl dies gem § 13a AVG geboten gewesen wäre, weil sie damals unvertreten war. Unbeachtlich sei, dass sie im nachfolgenden Verwaltungsverfahren anwaltlich vertreten gewesen sei.

VwGH: Damit ist die Bf im Recht: Es ist zwar nicht vorgesehen, dass ein Verbesserungsauftrag gem § 13 Abs 3 AVG über die Fristsetzung hinaus noch ausdrücklich darauf hinweisen müsste, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist nicht mehr berücksichtigt werde, weil der Eintritt dieser Rechtsfolge nicht von einem solchen Hinweis abhängig ist. Aus § 13a AVG ist aber abzuleiten, dass ein solcher ausdrücklicher Hinweis dann zu erfolgen hat, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Person ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist. Entgegen der Auffassung der Behörden des Verwaltungsverfahrens wurde dieser Mangel nicht dadurch saniert, dass die Bf in weiterer Folge anwaltlich vertreten war und seitens ihres anwaltlichen Vertreters Akteneinsicht genommen und eine vollständige Aktenkopie angefertigt wurde, denn die Akteneinsicht ist einer Zustellung des Verbesserungsauftrages an den anwaltlichen Vertreter nicht gleichzusetzen.