VwGH: Akteneinsicht iSd § 17 Abs 1 AVG
Die Behörde ist nicht verpflichtet, der Partei den Akteninhalt von sich aus zur Kenntnis zu bringen oder dieser ausdrücklich oder gar förmlich mitzuteilen, dass sie zu bestimmten Zeiten Einsicht in den Verwaltungsakt nehmen kann
§ 17 AVG
GZ 2007/08/0125, 14.04.2010
VwGH: Das Recht auf Akteneinsicht iSd § 17 Abs 1 AVG stellt ein wesentliches prozessuales Recht der Partei des (abgeschlossenen) Verwaltungsverfahrens dar und erstreckt sich grundsätzlich auf alle Unterlagen, die sich auf ihre Sache beziehen. Die Gebrauchnahme vom Recht auf Akteneinsicht setzt zwar keinen förmlichen Antrag, allerdings doch ein konkretes Verlangen nach Einsicht in die Akten eines bestimmten Verfahrens oder nach Abschriftnahme voraus. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, der Partei den Akteninhalt von sich aus zur Kenntnis zu bringen oder dieser ausdrücklich oder gar förmlich mitzuteilen, dass sie zu bestimmten Zeiten Einsicht in den Verwaltungsakt nehmen kann.
Die bf Partei behauptet lediglich, die Akteneinsicht verlangt, nicht jedoch, deren Durchführung auch versucht zu haben. Den vorgelegten Verwaltungsakten ist auch kein Hinweis auf einen derartigen Versuch (geschweige denn auf eine Vereitelung eines solchen durch die belangte Behörde) zu entnehmen. Der von der bf Partei beanstandete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.