27.04.2010 Verfahrensrecht

VwGH: Zur Bekämpfung eines Amtssachverständigengutachten

Ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden


Schlagworte: Amtssachverständige, Gutachten, Privatsachverständige
Gesetze:

§ 52 AVG, § 45 Abs 2 AVG

GZ 2008/07/0089, 18.03.2010

VwGH: Nach stRsp des VwGH kann ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden.