27.04.2010 Verfahrensrecht
VwGH: Zur Bekämpfung eines Amtssachverständigengutachten
Ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden
Schlagworte: Amtssachverständige, Gutachten, Privatsachverständige
Gesetze:
§ 52 AVG, § 45 Abs 2 AVG
GZ 2008/07/0089, 18.03.2010
VwGH: Nach stRsp des VwGH kann ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden.