VwGH: Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen - zur Frage, wann der Gemeinde kein Amtssachverständiger zur Verfügung steht
Amtssachverständige, die der Landesregierung oder örtlich zuständigen BH beigegeben sind, stehen den Gemeindebehörden auch im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zur Verfügung; der Gemeinde stehen allerdings nur jene amtlichen Sachverständigen des Amtes der Landesregierung oder der BH zur Verfügung, die ihr auch tatsächlich zur Verfügung gestellt werden
§ 52 AVG, § 53a AVG, § 38 GebAG
GZ 2005/06/0370, 25.02.2010
VwGH: Gebührenbestimmungsbescheide gem § 53a AVG haben für die Partei des Hauptverfahrens keine Bindungswirkung. Die Partei des Hauptverfahrens hat vielmehr ein Recht darauf, dass ihr die Kosten, die bescheidmäßig festgesetzt und auch ausbezahlt wurden, nur dann auferlegt werden, wenn diese dem nichtamtlichen Sachverständigen auch zustehen, dh mit den Bestimmungen des § 53a AVG iVm jenen des GebAG im Einklang stehen.
Abgesehen davon, dass es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten sein kann, ist Voraussetzung für die Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen auf Grund des § 52 Abs 2 AVG, dass Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen. Amtssachverständige, die der Landesregierung oder örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften beigegeben sind, stehen den Gemeindebehörden auch im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde in diesem Sinne zur Verfügung. Der Gemeinde stehen allerdings nur jene amtlichen Sachverständigen des Amtes der Landesregierung oder der BH zur Verfügung, die ihr auch tatsächlich zur Verfügung gestellt werden. Sind die Bemühungen der Gemeinde, solche Amtssachverständigen des Amtes der Landesregierung oder der BH zur Verfügung gestellt zu erhalten, ohne Erfolg, liegen die Voraussetzungen für die Heranziehung nichtamtlicher Sachverständiger vor.
Die Heranziehung weiterer geeigneter Personen als Sachverständige ist aber auch dann zulässig, wenn es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint, wenn also zB eine amtssachverständige Begutachtung des Falles nicht hinreichend oder unschlüssig ist.
Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, bei ihnen anhängige Verfahren zeitgerecht iSd § 73 AVG zu beenden. Eine Koordinierungspflicht der Gemeindebehörden hinsichtlich der Sachverständigen im Zusammenhang von Verhandlungen zwecks Vermeidung der Bestellung nichtamtlicher Sachverständiger nach § 52 AVG besteht daher nicht.
Wenn der nichtamtliche Sachverständige seinen Gebührenanspruch nicht innerhalb der entsprechenden Frist geltend gemacht hat, dann ist sein Anspruch erloschen, auch wenn die Gebühren von der Behörde bescheidmäßig bestimmt und bezahlt wurden. Hatte der Sachverständige aber tatsächlich keinen Anspruch mehr, dann war es auch nicht zulässig, dem Bf gem § 76 AVG diese Sachverständigengebühren vorzuschreiben.