VwGH: § 33 TP 21 Abs 1 GebG - zur Vergebührung einer Zession
Für eine gebührenpflichtige Zession bedarf es eines wirksamen rechtsgeschäftlichen Verfügungsaktes und seiner Beurkundung; dazu ist eine wirksame rechtsgeschäftliche und beurkundete Einigung zwischen Zedent und Zessionar erforderlich
§ 33 TP 21 GebG, § 1392 ABGB
GZ 2008/16/0071, 05.11.2009
VwGH: Gem § 33 TP 21 Abs 1 GebG unterliegen Zessionen oder Abtretungen von Schuldforderungen oder anderen Rechten einer Gebühr vom Entgelt von 0,8 vH. Die Zession ist nach herrschender Meinung und stRsp ein kausales Verfügungsgeschäft und setzt einen gültigen Rechtsgrund voraus, ein solcher Rechtsgrund kann auch eine Leistung erfüllungshalber sein. Gebührenpflichtig sind Zessionen dann, wenn ihnen ein rechtsgeschäftlicher Titel zu Grunde liegt, nicht jedoch Legalzessionen und sog notwendige Zessionen gem §§ 1358 bzw 1422 ABGB; außerdem bedarf es für die Gebührenpflicht der Entgeltlichkeit (TP 21 Abs 1 GGG) und der Beurkundung (§ 15 Abs 1 GebG). Grundvoraussetzung der Gebührenpflicht eines vom Tarifpostsystem des GebG erfassten Rechtsgeschäftes ist es, dass das Rechtsgeschäft überhaupt gültig zustande gekommen ist.