VwGH: Rechtfertigt bereits die Zweckmäßigkeit einer mündlichen Verhandlung die Aufhebung nach § 66 Abs 2 AVG?
"Allenfalls" notwendige Erhebungen können dann eine Voraussetzung für die Behebung des Bescheides gem § 66 Abs 2 AVG sein, wenn zu ihrer Vornahme die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint
§ 66 Abs 2 AVG
GZ 2008/07/0167, 19.11.2009
VwGH: Nach der hg Rechtsprechung kann sich die "Notwendigkeit" einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs 2 AVG immer nur im Tatsachenbereich, nie aber in der Frage der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ergeben, wobei nicht maßgebend ist, ob eine solche Verhandlung im kontradiktorischen Sinne (oder nur eine Vernehmung) erforderlich ist.
"Allenfalls" notwendige Erhebungen können dann eine Voraussetzung für die Behebung des Bescheides gem § 66 Abs 2 AVG sein, wenn zu ihrer Vornahme die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung nach § 66 Abs 2 AVG im Wesentlichen damit, dass zunächst zu klären sei, ob für den gegenständlichen Werkskanal überhaupt jemals eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden sei. Wenn dies geklärt sei, seien daraus die entsprechenden Schlussfolgerungen zu ziehen und die Instandhaltung des Werkskanals sei in einem neuen Verfahren und "zweckmäßigerweise in einer Verhandlung" dem oder den dann festgestellten Verpflichteten aufzutragen.
Allein schon aus der Formulierung, dass die entsprechenden Instandhaltungsmaßnahmen "zweckmäßigerweise" in einer Verhandlung dem oder den Verpflichteten aufzutragen seien, lässt sich erkennen, dass es an der Voraussetzung der "Unvermeidlichkeit" einer mündlichen Verhandlung fehlt. Die belangte Behörde ist daher von einer unzutreffenden Auslegung des § 66 Abs 2 AVG ausgegangen, wenn sie meinte, dass bereits die Zweckmäßigkeit einer mündlichen Verhandlung die Aufhebung nach dieser Gesetzesbestimmung rechtfertigt.