08.11.2009 Verfahrensrecht

VwGH: Zum Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen


Schlagworte: Verbesserungsauftrag
Gesetze:

§ 13 Abs 3 AVG

GZ 2009/04/0153, 07.09.2009

VwGH: Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen und dem Einschreiter die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.