VwGH: Wiedereinsetzung iZm Versäumung der Frist zur Mängelbehebung nach § 34 Abs 2 VwGG
Einem Parteienvertreter muss hinsichtlich der Erfüllung von Verbesserungsaufträgen im Hinblick auf deren verfahrensrechtliche Bedeutung die Beachtung einer besonderen Sorgfalt zugemutet werden, wobei er einen Mängelbehebungsauftrag grundsätzlich auch vor dem Hintergrund der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu betrachten hat
§ 46 Abs 1 VwGG, § 34 Abs 2 VwGG
GZ 2009/13/0034, 28.04.2009
VwGH: Einem Parteienvertreter muss hinsichtlich der Erfüllung von Verbesserungsaufträgen im Hinblick auf deren verfahrensrechtliche Bedeutung die Beachtung einer besonderen Sorgfalt zugemutet werden, wobei er einen Mängelbehebungsauftrag grundsätzlich auch vor dem Hintergrund der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu betrachten hat. Da von einer "grob missverständlichen" Formulierung des Mängelbehebungsauftrages vom 11. November 2008 in Bezug auf die Wiedervorlage der zurückgestellten Beschwerde keine Rede sein kann (die unterbliebene Wiedervorlage des angefochtenen Bescheides zudem unerklärt blieb), kann im behaupteten Irrtum über den Inhalt des Mängelbehebungsauftrages kein bloß minderer Grad des Versehens iSd § 46 Abs 1 VwGG gesehen werden.