VwGH: Zur Bescheidqualität
Die bloße Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen oder Rechtsbelehrungen kann nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch iSd § 58 Abs 1 AVG gewertet werden
§§ 58 ff AVG
GZ 2008/12/0177, 02.07.2009
VwGH: Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und (soweit noch vorgesehen) die Unterschrift oder Beglaubigung, dann ist das Fehlen der in § 58 Abs 1 AVG (hier iVm § 1 DVG) vorgesehenen ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung regelmäßig unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem "Spruch" der Erledigung eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat.
Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinn auch aus ihrer Form ergeben. Die bloße Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen oder Rechtsbelehrungen kann demnach nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch iSd § 58 Abs 1 AVG gewertet werden. In jedem Fall, in dem der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter dieser Erledigung essenziell. Nur dann, wenn dieser Inhalt, also der Wortlaut und die sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, wäre die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für das Vorliegen eines solchen nicht wesentlich.
Die in Rede stehende Erledigung enthält nun zwar in ihrem ersten Satz die Aussage, wonach "der Inhalt" einer näher umschriebenen Weisung zu den dem Lehrer obliegenden Dienstpflichten gehöre. Sie enthält in der Folge Rechtsausführungen und setzt mit der Aussage fort, die gegenständliche Weisung sei "daher" nicht rechtswidrig gewesen. Schließlich folgen Ausführungen zur Frage der Beiziehung der Personalvertretung. Schon die Wortwahl lässt Zweifel am Vorliegen eines feststellenden Abspruches aufkommen, weil es eben gerade nicht "es wird festgestellt, dass ..." heißt, und zwar weder iZm der erstzitierten (Zugehörigkeit zu den Dienstpflichten) noch mit der zweitzitierten Aussage (fehlende Rechtswidrigkeit). Dazu kommt, dass die Erledigung nicht die für Bescheide übliche Gliederung in Spruch und Begründung und auch keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Aus diesen Erwägungen schlägt das Fehlen der Bescheidbezeichnung gegen die Bescheidqualität der genannten Erledigung aus.