VwGH: Zur Klaglosstellung nach § 33 Abs 1 VwGG
Eine Klaglosstellung gem § 33 Abs 1 VwGG setzt die Beseitigung des beim VwGH angefochtenen Bescheides durch wen und aus welchem Titel auch immer voraus
§ 33 VwGG, § 28 VwGG
GZ 2008/05/0170, 02.04.2009
VwGH: Eine Klaglosstellung gem § 33 Abs 1 VwGG setzt die Beseitigung des beim VwGH angefochtenen Bescheides durch wen und aus welchem Titel auch immer voraus. Eine Klaglosstellung ist daher immer dann anzunehmen und das Verfahren einzustellen, wenn der angefochtene Bescheid nach Überreichung der Beschwerde von der belangten Behörde oder der allenfalls in Betracht kommenden Oberbehörde oder vom Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde.
Dem VwGH steht es in einem Fall, in welchem der Bf den angefochtenen Bescheid ausdrücklich bezeichnet hat, nicht zu, eine solche Bezeichnung umzudeuten und gegen einen anderen vom Bf nicht bezeichneten auszutauschen.