03.06.2009 Verfahrensrecht

VwGH: Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten nur an natürliche Personen?

Der Anwendungsbereich des § 10 ZustellG umfasst - nach Sinn und Zweck der Bestimmung - auch juristische Personen, welche in Österreich keinen Sitz oder Betriebsstätte haben


Schlagworte: Zustellrecht, Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten, natürliche Personen
Gesetze:

§ 10 ZustellG

GZ 2006/15/0207, 22.04.2009

Die Bf vertritt die Ansicht, dass eine Aufforderung nach § 10 ZustellG nur an natürliche Personen ergehen könne.

VwGH: Der Anwendungsbereich des § 10 ZustellG umfasst - nach Sinn und Zweck der Bestimmung - auch juristische Personen, welche in Österreich keinen Sitz oder Betriebsstätte haben.