VwGH: Unterbrechung der Verjährung nach § 8 GEG - Erhöhung des vorgeschriebenen Betrages
Der Gerichtshofpräsident kann auf Grund eines Berichtigungsantrages auch einen höheren als den bisher vorgeschriebenen Betrag festsetzen, wenn nur zeitgerecht eine Unterbrechungshandlung gesetzt wurde
§ 8 GEG
GZ 2008/16/0178, 05.03.2009
Die Bf sieht eine inhaltliche Rechtswidrigkeit darin, dass die Verjährungsfrist des § 8 GEG mit Ablauf des Jahres zu laufen begonnen habe, in dem der Gebühren- und Kostenanspruch entstanden sei, also mit Ende 2002. Somit sei mit Ende 2007 Verjährung eingetreten, dies insbesondere hinsichtlich des über den Zahlungsauftrag vom 13. November 2007 hinausgehenden, nunmehr vorgeschriebenen Mehrbetrages.
VwGH: Dem ist entgegenzuhalten, dass die Verjährung nach § 8 Abs 2 GEG durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlass und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen wird. Die Unterbrechungswirkung einer innerhalb der Verjährungsfrist gesetzten Verfahrenshandlung (zB einer Zahlungsaufforderung oder eines Zahlungsauftrages) reicht aber nicht bloß bis zu jenem Betrag, auf den die Verfahrenshandlung lautet. Der Gerichtshofpräsident kann auf Grund eines Berichtigungsantrages auch einen höheren als den bisher vorgeschriebenen Betrag festsetzen, wenn nur zeitgerecht eine Unterbrechungshandlung gesetzt wurde.
Ausgehend davon, dass die Kostenbeamtin des BG Salzburg ihren Zahlungsauftrag noch im Jahr 2007 erlassen und damit die Verjährung unterbrochen hatte, war es der belangten Behörde unbenommen, aus Anlass des Berichtigungsantrages auch einen Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG vorzuschreiben.