VwGH: Kostenvorschreibung in einem Vollstreckungsverfahren - Einwand der Rechtswidrigkeit von Titelbescheiden
Die Rechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Anordnung der Ersatzvornahme kann im Verfahren über die stufenförmig nachfolgende akzessorische Kostenvorschreibung nicht neuerlich in Frage gestellt werden; dies gilt umsomehr für die der Vollstreckung zu Grunde liegenden Titelbescheide
§ 11 VVG, § 4 VVG, § 10 VVG
GZ 2008/07/0124, 26.03.2009
VwGH: Die aus § 4 Abs 1 VVG iVm § 11 Abs 1 VVG auf dem Verpflichteten eines Titelbescheides lastende Pflicht zum Kostenersatz der angeordneten Ersatzvornahme kann zufolge Rechtskraft der zugrunde liegenden Vollstreckungsverfügungen in der Anfechtung des Kostenfestsetzungsbescheides nicht mehr mit Argumenten bekämpft werden, die die Berechtigung der Ersatzvornahme in Frage stellen. Die Rechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Anordnung der Ersatzvornahme kann im Verfahren über die stufenförmig nachfolgende akzessorische Kostenvorschreibung nicht neuerlich in Frage gestellt werden. Dies gilt umsomehr für die der Vollstreckung zu Grunde liegenden Titelbescheide; auch hier gilt, dass die Rechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Verpflichtung des Bf im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr in Frage gestellt werden kann. Daran ändert auch das vom Bf zitierte zwischenzeitig ergangene Erkenntnis des VwGH vom 14. Dezember 2000 nichts, mit welchem die Rechtswidrigkeit von Bewilligungsbescheiden aus dem Jahr 1973 festgestellt wurde.
Der Verpflichtete kann im Verfahren nach § 11 VVG Einwendungen nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch sind, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss, oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistung, die von ihm zu erbringen gewesen wäre, unbegründeterweise hinaus gegangen seien. Nicht hingegen kann der Verpflichtete Einwendungen unter dem Gesichtspunkt erheben, auf welchem Wege die Bewerkstelligung der mangelnden Leistung veranlasst wurde, weil der Vollstreckungsbehörde diesbezüglich freie Beschlussfassung zusteht.