VwGH: Hat die Nichtfestsetzung bzw Abänderung der Grunderwerbsteuer gem § 17 GrEStG (aufgrund Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges) eine Auswirkung auf die Gerichtsgebührenpflicht für die Grundbuchseintragungen?
§ 17 GrEStG vermag insbesondere wegen der in § 26 Abs 1 Satz 1, zweiter Halbsatz GGG ohnehin ausdrücklich erfolgten Klarstellung (arg: "hiebei sind Steuerbegünstigungen nicht zu berücksichtigen") an der Gerichtsgebührenpflicht für die Grundbuchseintragungen nichts zu ändern
§ 2 GGG, § 26 GGG, § 17 GrEStG
GZ 2007/16/0230, 23.10.2008
Im vorliegenden Fall wurde ein von zwei Vertragsparteien zuvor abgeschlossener und verbücherter Kaufvertrag in der Folge wieder als "nichtig" rückwirkend aufgehoben, was zur Wiedereintragung des früheren Buchberechtigten im Grundbuch führte.
Die Frage ist nun, ob sich in einem solchen Fall die Nichtfestsetzung bzw Abänderung der Grunderwerbsteuer gem § 17 GrEStG auf die GGG auswirkt oder nicht.
VwGH: Bei § 17 GrEStG handelt es sich um eine "Steuerbegünstigung" iSd § 26 Abs 1 GGG. Die Begünstigungsvorschrift des § 17 GrEStG durchbricht ausnahmsweise für den Bereich der Grunderwerbsteuer den für Verkehrsteuern allgemein geltenden Grundsatz, dass die spätere Aufhebung eines Rechtsgeschäftes (Vorganges), durch den ein Verkehrsteuertatbestand verwirklicht wurde, an der bereits entstandenen Steuerpflicht nichts mehr zu ändern vermag. Die zitierte Begünstigungsvorschrift vermag daher insbesondere wegen der in § 26 Abs 1 Satz 1, zweiter Halbsatz GGG ohnehin ausdrücklich erfolgten Klarstellung (arg: "hiebei sind Steuerbegünstigungen nicht zu berücksichtigen") nichts daran zu ändern, dass die im vorliegenden Fall von den Vertragsparteien privatrechtlich herbeigeführten Vorgänge zweimal den Tatbestand der Eintragungsgebühr verwirklicht haben.
Auch der Verweis der Beschwerde auf die Bestimmung des § 136 GBG (Berichtigung des Grundbuches auf Ansuchen) vermag in diesem Zusammenhang der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Einerseits hat förmlich kein Berichtigungsvorgang nach der zitierten Gesetzesstelle stattgefunden (der Grundbuchsantrag des Zweitbeschwerdeführers vom 6. Dezember 2006 stellte kein Ansuchen gem § 136 GBG dar!) und andererseits ist die von der Beschwerde zitierte Bestimmung ua dann gar nicht anzuwenden, wenn eine Eintragung auf Basis eines mangelhaften oder ungültigen Rechtstitels erfolgte.