11.02.2009 Verfahrensrecht

VwGH: Bescheidbeschwerde und Wegfall des Rechtsschutzinteresses

Ergibt sich im Verfahren über eine Bescheidbeschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, und dass auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des VwGH in Ansehung des geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, so führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens


Schlagworte: Bescheidbeschwerde, Wegfall des Rechtsschutzinteresses
Gesetze:

Art 131 B-VG

GZ 2007/09/0313, 18.09.2008

VwGH: Nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens führt zu dessen Einstellung, weil der VwGH im Rahmen einer nach Art 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, und dass auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des VwGH in Ansehung des geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, so führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.