09.10.2008 Verfahrensrecht

VwGH: Erledigungen gem § 18 Abs 4 AVG - Erfordernis des Namens des Genehmigenden

Diesem Erfordernis wird durch eine leserliche Unterschrift, durch die leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden bei der Unterschrift oder durch eine andere geeignete namentliche Angabe des Genehmigenden auf der Ausfertigung entsprochen


Schlagworte: Erledigungen, schriftliche Ausfertigung, Name des Genehmigenden
Gesetze:

§ 18 AVG

GZ 2006/06/0288, 26.06.2008

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass dem Bescheid vom 23. Mai 2005 der Name des Genehmigenden nicht entnommen werden könne. Diese Erledigung sei somit mit einem wesentlichen Fehler behaftet, der zur absoluten Nichtigkeit dieser Erledigung führe.

Eine leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden, nämlich des Vizebürgermeisters, findet sich in der Fertigungsklausel nicht, vielmehr ist der Name des Bürgermeisters leserlich beigefügt. Die Unterschrift des Vizebürgermeisters wiederum ist mit Ausnahme auf den Hinweis auf die Funktion als Vizebürgermeister nicht leserlich.

VwGH: Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 2004, Zl 2004/17/0201, zu dem Erfordernis des Namens des Genehmigenden auf einem Bescheid iSd § 18 Abs 4 erster Satz AVG idF BGBl I Nr 158/1998 ausgesprochen, dass diesem Erfordernis durch eine leserliche Unterschrift, durch die leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden bei der Unterschrift oder durch eine andere geeignete namentliche Angabe des Genehmigenden auf der Ausfertigung entsprochen wird. Dies muss in gleicher Weise für die nunmehr im ersten Satz des § 18 Abs 4 AVG in gleichartiger Weise wie in der angeführten Novelle 1998 genannten Erfordernisse für die Ausfertigung einer Erledigung (ua der Name des Genehmigenden) gelten. Wird diesem Erfordernis des Aufscheinens des Namens des Genehmigenden in einer behördlichen Erledigung nicht entsprochen, kommt dieser Erledigung keine Bescheidqualität zu.

Der Name des Genehmigenden geht aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Erledigung vom 23. Mai 2005 nicht in der geforderten erkennbaren Weise hervor. Die Unterschrift des Genehmigenden ist nicht leserlich und sein Name wurde auch nicht beigefügt, sondern der Name des Bürgermeisters. Die Unklarheit über den Genehmigenden ergibt sich im vorliegenden Fall vor allem daraus, dass der Name des Bürgermeisters beigefügt wurde, der in diesem Fall aber nicht der genehmigende Organwalter war, da er durch den Vizebürgermeister vertreten wurde. Der vorliegende Fall unterscheidet sich daher auch maßgeblich zu jener hg Judikatur zu § 18 Abs 4 AVG idF BGBl I Nr 158/1998, nach der die Identität des genehmigenden und im Kopf der Erledigung angeführten Bürgermeisters eines Bescheides auch dann ausreichend erkennbar ist, wenn seine Unterschrift unleserlich ist, weil es nur einen Bürgermeister gibt.