VwGH: Wiedereinsetzung iZm Sorgfaltspflichten des Rechtsanwaltes / Substituten
Dass ein Rechtsanwalt einen fehlerhaften Vermerk betreffend die Anzahl der Ausfertigungen eines Schriftsatzes - mag es sich auch um einen Tippfehler handeln - anlässlich der Unterfertigung des Schriftsatzes nicht wahrnimmt, bildet ein den Grad des minderen Versehens übersteigendes Verschulden
§ 46 Abs 1 VwGG, § 71 AVG
GZ 2008/12/0031, 28.03.2008
VwGH: Vorauszuschicken ist zunächst, dass das Verschulden eines als Substituten des bevollmächtigten Rechtsanwaltes und damit als Vertreter der Partei selbst einschreitenden Rechtsanwaltes dem Verschulden der Partei gleichzuhalten ist.
Dass ein Rechtsanwalt einen fehlerhaften Vermerk betreffend die Anzahl der Ausfertigungen eines Schriftsatzes - mag es sich auch um einen Tippfehler handeln - anlässlich der Unterfertigung des Schriftsatzes nicht wahrnimmt, bildet ein den Grad des minderen Versehens übersteigendes Verschulden, das zufolge § 46 Abs 1 VwGG der Bewilligung der Wiedereinsetzung entgegensteht. Wenn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Verbesserungsschriftsatz eigenhändig unterfertigt, ohne die diesem anhaftenden (auch inhaltlichen) Unvollständigkeiten zu bemerken, liegt nicht mehr ein bloß minderer Grad des Versehens vor. Mit Rücksicht darauf muss daher einem Wiedereinsetzungsantrag der Erfolg versagt werden, wenn außerdem nichts Weiteres vorgebracht wird, wieso der Rechtsvertreter bei Unterfertigung des Verbesserungsauftrages durch ein unabwendbares Ereignis daran gehindert gewesen wäre, die gebotene Kontrolle des Schriftsatzes auf Vollständigkeit vorzunehmen.
Die dargelegten Überlegungen sind auch für den Fall der Unterfertigung eines Verbesserungsschriftsatzes durch einen Substituten anwendbar. Auch dieser hat - da er ja letztendlich als Vertreter der Partei einschreitet - den von ihm zu unterfertigenden Schriftsatz durch Lektüre auf seine formelle und inhaltliche Richtigkeit bzw Vollständigkeit - für die er ja verantwortlich zeichnet - zu prüfen.