VwGH: Aufschiebende Wirkung gem § 30 Abs 2 VwGG und zwingende öffentliche Interessen
Typischerweise stellt die Vorbeugung einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen ein zwingendes öffentliches Interesse dar
§ 30 Abs 2 VwGG
GZ AW 2007/05/0085, 05.12.2007
Mit dem angefochtenen Bescheid enteignete die Kärntner Landesregierung als Straßenbehörde gem den §§ 36 bis 38 des Kärntner Straßengesetzes 1991 iVm dem EisbEG aus den Liegenschaften der Beschwerdeführer näher bezeichnete Grundflächen im Bereich der Marktgemeinde O zum Zweck des Ausbaues eines näher bezeichneten überregionalen Radweges.
VwGH: Nicht alle öffentlichen Interessen sind zwingend iSd Bestimmung des § 30 Abs 2 VwGG; dazu bedarf es noch des Hinzutretens weiterer Umstände, um das öffentliche Interesse als "zwingend" ansehen zu können. Typischerweise stellt die Vorbeugung einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen ein solches zwingendes öffentliches Interesse dar. Die straßenbaurechtliche Bewilligung des gegenständlichen Straßenbauvorhabens erfolgte auch deshalb, weil eine Gefahrenstelle für Radfahrer ausgeschaltet werden sollte. Das dadurch dokumentierte öffentliche Interesse an der Hintanhaltung der konkreten Gefahr für Leib und Leben der Fußgänger muss im vorliegenden Fall als zwingend iSd § 30 Abs 2 VwGG angesehen werden, weshalb sich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdefall verbietet.