VwGH: Befangenheit des Verfahrenshelfers gem § 45 Abs 4 RAO
Eine Klagsführung gegen den bestellten Verfahrenshelfer kann geeignet sein, einen Befangenheitsgrund darzustellen
§ 45 Abs 4 RAO
GZ 2007/06/0237, 31.01.2008
VwGH: Dem Befangenheitsbegriff des § 45 Abs 4 RAO liegt das Element der Hemmung des pflichtgemäßen (sachlichen) Handelns durch sachfremde Motive zu Grunde. Soweit hier erheblich, soll diese gesetzliche Regelung gewährleisten, dass der bestellte Rechtsanwalt an der Wahrnehmung seiner Pflichten gegenüber dem Vertretenen - insbesondere der Pflicht, die Rechte der Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten - nicht durch sachfremde Motive gehemmt sei.
Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde ua ausgeführt, Dr X mit Klage (vom 8. Februar 2007) auf Schadenersatz belangt zu haben. Eine solche Klagsführung (gegen den bestellten Verfahrenshelfer) könnte aber geeignet sein, einen Befangenheitsgrund darzustellen. Näheres dazu wurde von der belangten Behörde aber nicht erhoben, eine Äußerung von Dr X hiezu liegt auch nicht vor.