03.04.2008 Verfahrensrecht

VwGH: Sachverständigenbeweis

Allgemeine Ausführungen


Schlagworte: Sachverständigenbeweis
Gesetze:

§ 52 AVG, § 37 AVG, § 45 AVG

GZ 2006/12/0083, 23.10.2007

VwGH: Ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen) bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen, können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden.

Wenn ein Sachverständiger ausführt, ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt liege mit "hoher Wahrscheinlichkeit" vor, ist es nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde beweiswürdigend zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser Sachverhalt verwirklicht ist.

Ein Befundbericht ist kein Gutachten, damit wird einem Gutachten nicht auf gleicher Ebene entgegen getreten.