VwGH: Antrag auf Vorlage eines Gesetzesentwurfs
Die österreichische Rechtsordnung enthält kein Recht auf Vorlage eines Gesetzentwurfes, und zwar selbst dann nicht, wenn die Beibehaltung der Rechtslage allenfalls eine Gemeinschaftswidrigkeit bewirken sollte
GZ 2007/11/0092, 23.10.2007
Die Beschwerdeführer stellten mit Schreiben vom 25. September 2006 beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend Anträge auf Vorlage eines Gesetzentwurfes betreffend die Gründung einer Zahnärztekammer für die entsprechend der Richtlinie 78/687/EWG des Rates qualifizierten Zahnärzte bzw auf Gründung von Kurien in den Zahnärztekammern.
VwGH: Die österreichische Rechtsordnung enthält kein Recht auf Vorlage eines Gesetzentwurfes, und zwar selbst dann nicht, wenn die Beibehaltung der Rechtslage allenfalls eine Gemeinschaftswidrigkeit bewirken sollte. Da die österreichische Rechtsordnung Anträge von Einzelnen auf Vorlage von Gesetzentwürfen nicht vorsieht und sich diesbezüglich auch aus dem Gemeinschaftsrecht nichts ergibt, hatte die von den Beschwerdeführern angerufene belangte Behörde die Anträge zurückzuweisen.