VwGH: Kostenvorauszahlungsauftrag bei Ersatzvornahme und Schonungsprinzip
§ 2 Abs 1 VVG bezieht sich nur auf die Auswahl der in diesem Gesetz vorgesehenen Zwangsmittel, kann jedoch nicht dazu herangezogen werden, um eine Vollstreckung überhaupt als unzulässig ansehen zu können
§ 4 VVG, § 2 VVG
GZ 2006/05/0293, 12.10.2007
Die Beschwerdeführerin wurde unter Setzung einer Paritionsfrist von einer Woche und unter Androhung der Ersatzvornahme zur Erfüllung der im Bauauftrag auferlegten Verpflichtung (Verputz wieder ordnungsgemäß instandzusetzen bzw anbringen zu lassen) aufgefordert. Die Beschwerdeführerin vertritt in der Beschwerde die Ansicht, sie sei am bücherlichen Gesamteigentum lediglich mit einem bereits wieder verkauften Anteil von ca. 4 % beteiligt gewesen und müsse willkürlich die gesamte Last des Kostenvorauszahlungsbescheides tragen. Die alleinige Heranziehung der kleinsten Miteigentümerin sei willkürlich vorgenommen worden und stelle einen Verstoß gegen das auch im öffentlichen Recht geltende Schikaneverbot dar und missachte zudem das im § 2 Abs 1 VVG aufgestellte Schonungsprinzip.
VwGH: Der Vorwurf, die Behörde hätte durch die Heranziehung der Beschwerdeführerin gegen das Schonungsprinzip des § 2 Abs 1 VGG verstoßen, verfängt nicht. § 2 Abs 1 VVG bezieht sich nur auf die Auswahl der in diesem Gesetz vorgesehenen Zwangsmittel, kann jedoch nicht dazu herangezogen werden, um eine Vollstreckung überhaupt als unzulässig ansehen zu können. Das Schonungsprinzip kann iZm einem Kostenvorauszahlungsauftrag dann verletzt werden, wenn vom Verpflichteten ein höherer Kostenvorschuss verlangt wird, als zur Bestreitung der Kosten der Ersatzvornahme erforderlich ist.