09.01.2008 Verfahrensrecht

VwGH: Beiziehung eines Dolmetschers

Bestehen für den Sachbearbeiter aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes keine Anhaltspunkte dafür, dass das Formblatt unrichtig oder unvollständig ausgefüllt worden ist, und wurde von der Partei gegenüber der Behörde nicht geltend gemacht, bestimmte Fragen nicht ausreichend zu verstehen, dann gibt es auch keinen Grund, an für das Ausfüllen des Formulars ausreichenden Deutschkenntnissen der Partei zu zweifeln


Schlagworte: Dolmetscher, schlechte Sprachkenntnisse
Gesetze:

§ 39a AVG

GZ 2006/08/0253, 19.09.2007

Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund ihrer schlechten Sprachkenntnisse wäre gem § 39a AVG jedenfalls ein Dolmetscher beizuziehen gewesen.

VwGH: Das von der Beschwerdeführerin vollständig ausgefüllte und unterfertigte Antragsformular musste bei den Mitarbeitern des AMS nicht den Eindruck erwecken, sie sei aufgrund ihrer mangelnden Sprachkenntnisse nicht zum Ausfüllen des Antragsformulars in der Lage gewesen. Bestehen für den Sachbearbeiter aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes keine Anhaltspunkte dafür, dass das Formblatt unrichtig oder unvollständig ausgefüllt worden ist, und wurde - wie hier - von der Partei gegenüber der Behörde nicht geltend gemacht, bestimmte Fragen nicht ausreichend zu verstehen, dann gibt es auch keinen Grund, an für das Ausfüllen des Formulars ausreichenden Deutschkenntnissen der Partei zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen im Verwaltungsverfahren gegenüber dem AMS weder bei Antragstellung noch bei der Aufnahme der Niederschrift in Anwesenheit ihrer Verwandten angegeben, zum Ausfüllen des Formulars nicht in der Lage gewesen zu sein. War die Beschwerdeführerin dazu aber in der Lage, dann war die Voraussetzung zur Beiziehung eines Dolmetschers nicht gegeben.