VwGH: "Berichtigungsbescheid" der zugestellten Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides
Ein Berichtigungsbescheid bildet mit dem berichtigten Bescheid eine Einheit, tritt aber nicht an dessen Stelle und kann nur dann Rechtswirkungen entfalten, wenn er sich auf einen Bescheid im Rechtssinn bezieht
§§ 58 ff AVG
GZ 2007/02/0124, 31.07.2007
In der mündlichen Verhandlung vom 18. Jänner 2007 verkündete die belangte Behörde den Berufungsbescheid, womit dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 5 Abs 2 StVO zur Last gelegt wurde und er (in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides) zu einer Geldstrafe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhalten wurde. Mit ihrem Bescheid vom 26. Februar 2007 "berichtigte" die belangte Behörde die mit 24. Jänner 2007 datierte und am 25. Jänner 2007 der erstinstanzlichen Behörde zugestellte "Ausfertigung" des mündlich verkündeten Bescheides dahin, dass in diese "Ausfertigung" der (mit der mündlichen Verkündung übereinstimmende) Spruch aufgenommen werde. Offenbar aus Versehen sei der Spruch in die "Ausfertigung" des (mündlich verkündeten) Bescheides nicht aufgenommen worden. Der Berufungswerber werde darauf hingewiesen, dass dieser Berichtigungsbescheid mit dem "Berufungsbescheid" vom 24. Jänner 2007 eine Einheit bilde und der "Berufungsbescheid" vom 24. Jänner 2007 iSd eingangs wiedergegebenen Berichtigung als geändert gelte.
VwGH: Die schriftliche Ausfertigung des bereits erlassenen (mündlich verkündeten) Bescheides entbehrt des Bescheidcharakters: Nach stRsp bildet ein Berichtigungsbescheid mit dem berichtigten Bescheid eine Einheit, tritt aber nicht an dessen Stelle und kann nur dann Rechtswirkungen entfalten, wenn er sich auf einen Bescheid im Rechtssinn bezieht. Mangelt es der berichtigten Erledigung am Bescheidcharakter, so muss auch der "Berichtigungsbescheid" ins Leere gehen. Die "Berichtigung" eines "Nichtbescheides" greift somit in keine subjektiv-öffentlichen Rechte ein; die mit 24. Jänner 2007 datierte - keinen Spruch enthaltende - schriftliche "Ausfertigung" des mündlich verkündeten Bescheides vom 18. Jänner 2007 hätte im Übrigen ohne Erlassung eines "Berichtigungsbescheides" durch eine dem mündlich verkündeten Bescheid entsprechende schriftliche Ausfertigung (mit Spruch) ersetzt werden können.