VwGH: Eine gegen den mittels Vorstellung noch bekämpfbaren Rechtsmittelbescheid des Gemeinderates erhobene Beschwerde ist mangels Ausschöpfung des administrativen Instanzenzuges gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen; eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung kann eine Zuständigkeit des VwGH nicht begründen
Art 131 B-VG
In seinem Beschluss vom 03.07.2007 zur GZ 2007/05/0121 hat sich der VwGH mit der Bescheidbeschwerde und dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde befasst:
Im Bescheid des Gemeinderates wurde festgehalten, dass gegen diesen Bescheid kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei, jedoch die Möglichkeit der VwGH- oder VfGH-Beschwerde bestehe.
Dazu der VwGH: Gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG kann, wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges gegen den Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Nach stRsp gehört zu dieser Erschöpfung des Instanzenzuges auch, dass in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde nach Erledigung der Sache im innergemeindlichen Rechtszug mittels Vorstellung auch die Aufsichtsbehörde angerufen worden ist. Eine gegen den mittels Vorstellung noch bekämpfbaren Rechtsmittelbescheid des Gemeinderates erhobene Beschwerde ist mangels Ausschöpfung des administrativen Instanzenzuges gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen. Allein aus dem Umstand, dass die hier nach den Beschwerdebehauptungen ergangene Rechtsmittelbelehrung im Widerspruch zu § 61 Abs 1 NÖ GemO stand, kann eine Zuständigkeit des VwGH nicht begründet werden.