VwGH: Die Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 Abs 1 VVG setzt jedenfalls voraus, dass die Person, gegen die das Zwangsmittel gerichtet ist, überhaupt fähig ist, einen rechtserheblichen Willen zu bilden, der durch die Verhängung des Zwangsmittels beeinflusst werden soll
§ 5 VVG
In seinem Erkenntnis vom 19.06.2007 zur GZ 2007/11/0025 hat sich der VwGH mit der Zwangsstrafe befasst:
Die Beschwerdeführerin leidet unter einer geistigen Behinderung. Der belangten Behörde war die Besachwalterung der Beschwerdeführerin für die Vertretung vor Gerichten, Behörden, Dienststellen und Sozialversicherungsträgern, für die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten sowie für die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, bekannt.
Dazu der VwGH: Der Sinn einer Zwangsstrafe ist es, einen dem Willen der Behörde entgegenstehenden Willen einer Partei zu brechen. Die Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 Abs 1 VVG setzt daher jedenfalls voraus, dass die Person, gegen die das Zwangsmittel gerichtet ist, überhaupt fähig ist, einen rechtserheblichen Willen zu bilden, der durch die Verhängung des Zwangsmittels beeinflusst werden soll.
Soweit die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Auffassung vertritt, der Sachwalter hätte als Vertreter der Beschwerdeführerin aktiv werden müssen, übersieht sie, dass die gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Zwangsstrafe -ungeachtet der Zustellung des Bescheides an den Sachwalter - auf eine Willensbeugung der Beschwerdeführerin und nicht auf ein Tätigwerden des Sachwalters gerichtet war.