23.08.2007 Verfahrensrecht

VwGH: Ausführungen zum Bescheidcharakter


Schlagworte: Bescheid, Dienstauftrag, Weisung
Gesetze:

§§ 58 ff AVG

In seinem Beschluss vom 28.03.2007 zur GZ 2006/12/0182 hat sich der VwGH mit dem Bescheid befasst:

VwGH: Nach stRsp kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinn auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen u dgl können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch iSd § 58 Abs 1 AVG gewertet werden.

Mangelt nun der Erledigung schon die Bezeichnung als Bescheid und die für einen Bescheid gebotene Gliederung, so sprechen überdies die Bezeichnung der gegenständlichen Erledigung als "Dienstauftrag", die damit im Einklang stehende Wendung "... erteilt ihnen die Landesregierung gemäß § 36 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 den Auftrag, ...", die in dieser Wendung enthaltene Bezugnahme auf § 36 Abs 1 LDG - der die gesetzliche Grundlage für die Erteilung einer Weisung darstellt - sowie die im Übrigen gepflogene Anrede der Beschwerdeführerin ("Sehr geehrte Frau Direktorin!") und die weitere Wortwahl ("Mit freundlichen Grüßen ...") eindeutig gegen die Annahme, dass die belangte Behörde eine Anordnung nach § 36 Abs 1 LDG bescheidförmig erteilen wollte.