20.07.2007 Verfahrensrecht
VwGH: Die von § 59 Abs 1 AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbefehle Bestimmtheit - nicht bloß Bestimmbarkeit - in dem Sinne, dass auf Grund des Bescheides, ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung, eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann
Schlagworte: Bescheid, Deutlichkeit
Gesetze:
§ 59 Abs 1 AVG
In seinem Erkenntnis vom 26.04.2007 zur GZ 2007/03/0034 hat sich der VwGH mit der "Deutlichkeit" iSd § 59 Abs 1 AVG befasst:
VwGH: Die von § 59 Abs 1 AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbefehle Bestimmtheit - nicht bloß Bestimmbarkeit - in dem Sinne, dass auf Grund des Bescheides, ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung, eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann.