12.07.2007 Verfahrensrecht
VwGH: Der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs 2 AVG ist nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern, sondern insofern "objektiv" zu verstehen, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war
Schlagworte: Devolutionsantrag, Entscheidungspflicht, überwiegendes Verschulden
Gesetze:
§ 73 AVG
In seinem Erkenntnis vom 24.04.2007 zur GZ 2006/05/0262 hat sich der VwGH mit dem Devolutionsantrag befasst:
VwGH: Nach § 73 Abs 2 AVG genügt ein "überwiegendes Verschulden" der Behörde an der Verzögerung; es ist somit - gegebenenfalls - das Verschulden der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde abzuwägen. Der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs 2 AVG ist nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern, sondern insofern "objektiv" zu verstehen, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war.