05.07.2007 Verfahrensrecht

VwGH: Ein Sachverständiger ist dem Verwaltungsverfahren nur beizuziehen, wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Fachkenntnisse nötig sind


Schlagworte: Sachverständigenbeweis
Gesetze:

§ 37 AVG, § 45 Abs 2 AVG, § 52 AVG, § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG

In seinem Erkenntnis vom 24.04.2007 zur GZ 2006/05/0224 hat sich der VwGH mit dem Sachverständigenbeweis befasst:

VwGH: Ein Sachverständiger ist dem Verwaltungsverfahren nur beizuziehen, wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Fachkenntnisse nötig sind. Reichen die allgemeine Lebenserfahrung oder die Fachkenntnisse der Behörde zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes aus, liegt kein Verfahrensmangel darin, dass kein Sachverständigenbeweis eingeholt wird.