VwGH: Auch wenn für den Fall der notwendigen Rückgängigmachung von baulichen Maßnahmen "öffentliche Gelder" herangezogen werden müssen, bedeutet dies keinen unmittelbaren Nachteil für die Beschwerdeführer
§ 30 Abs 2 VwGG
In seinem Beschluss vom 06.02.2007 zur GZ AW 2007/03/0002 hat sich der VwGH mit der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden befasst:
Die Beschwerdeführer bekämpfen die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und die Betriebsbewilligung für Baumaßnahmen an der Zillertalbahn. Würde mit den Baumaßnahmen begonnen werden, dann aber die Beschwerde erfolgreich sein, müsse die mitbeteiligte Partei die Baumaßnahmen wiederum in den ursprünglichen Zustand zurückführen und damit "wiederum öffentliche Gelder verwirtschaften".
Dazu der VwGH: In dem dargestellten Vorbringen der Beschwerdeführer kann keine ausreichende Konkretisierung des sie treffenden unverhältnismäßigen Nachteils gesehen werden. Der Hinweis auf den hohen Kostenaufwand für eine allfällige Beseitigung von Baumaßnahmen übersieht, dass die diesbezügliche Kostenersatzpflicht für den Fall der notwendigen Rückgängigmachung von baulichen Maßnahmen die mitbeteiligte Partei trifft; auch wenn dafür "öffentliche Gelder" herangezogen werden müssen, bedeutet dies keinen unmittelbaren Nachteil für die Beschwerdeführer.