26.04.2007 Verfahrensrecht

VwGH: Von Ausführungen über Gebühren und Kosten für eine zur Abgabenentrichtung angeblich erforderliche Aufnahme von Fremdmitteln, die aber keine bestimmten Angaben etwa zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen enthalten, kann nicht auf das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils geschlossen werden


Schlagworte: Beschwerde, aufschiebende Wirkung, Geldleistung
Gesetze:

§ 30 VwGG

In seinem Beschluss vom 25.01.2007 zur GZ AW 2007/15/0006 hat sich der VwGH mit der aufschiebenden Wirkung befasst:

VwGH: Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren. Der vorliegende Antrag enthält lediglich Ausführungen über Gebühren und Kosten für eine zur Abgabenentrichtung angeblich erforderliche Aufnahme von Fremdmitteln, aber keine derart bestimmten Angaben etwa zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, dass auf das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils geschlossen werden könnte.