18.03.2007 Verfahrensrecht

VwGH: Eine Begründung des Antrages, die sich in der Behauptung des Vorliegens eines "erheblichen Kostenaufwandes" erschöpft, erfüllt das nach § 30 Abs 2 VwGG bestehende Gebot der Konkretisierung des Antrages nicht


Schlagworte: Aufschiebende Wirkung, unverhältnismäßiger Nachteil, erheblicher Kostenaufwand
Gesetze:

§ 30 Abs 2 VwGG

In seinem Beschluss vom 22.12.2006 zur GZ AW 2006/07/0034 hat sich der VwGH mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung befasst:

In seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bringt der Beschwerdeführer lediglich allgemein vor, die Erfüllung der vorgeschriebenen Maßnahmen sei "unter erheblichem Kostenaufwand" möglich und es entstünde ihm im Falle des Obsiegens im Verfahren vor dem VwGH "ein enormer finanzieller Nachteil."

Dazu der VwGH: Mit diesem allgemein gehaltenen und ziffernmäßig nicht näher konkretisierten Vorbringen macht der Beschwerdeführer das Vorliegen eines für ihn unverhältnismäßigen Nachteiles nicht geltend. Eine Begründung des Antrages, die sich in der Behauptung des Vorliegens eines "erheblichen Kostenaufwandes" erschöpft, erfüllt das nach § 30 Abs 2 VwGG bestehende Gebot der Konkretisierung des Antrages nicht.