VwGH: Die Behörde ist nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer zu der vor ihr stattgefundenen mündlichen Verhandlung "zu eigenen Handen" zu laden
§ 22 AVG, § 51e VStG, § 51f VStG
In seinem Erkenntnis vom 24.11.2006 zur GZ 2006/02/0142 hat sich der VwGH mit der mündlichen Verhandlung und der Ladung zu eigenen Handen befasst:
VwGH: Die Behörde ist nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer zu der vor ihr stattgefundenen mündlichen Verhandlung "zu eigenen Handen" zu laden. Vielmehr entspricht es stRsp, dass die diesbezügliche Ladung an den Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters zu erfolgen hatte. Dass der bei der mündlichen Verhandlung anwesende Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine ausreichende Kenntnis über den Verhandlungsgegenstand hatte, hat die belangte Behörde nicht zu verantworten, zumal in der Beschwerde nicht behauptet wird, die Vorschrift des § 51e Abs 6 VStG (betreffend die rechtzeitige Ladung) sei nicht eingehalten worden.