02.03.2007 Verfahrensrecht

VwGH: Der VwGH hat das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit auch das Fehlen eines Prozesshindernisses ("negative Prozessvoraussetzung") in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und einen der meritorischen Erledigung der Beschwerde entgegenstehenden Umstand von Amts wegen wahrzunehmen


Schlagworte: Prozessvoraussetzungen, von Amts wegen, Rechtsschutzbedürfnis
Gesetze:

§ 33 Abs 1 VwGG, § 34 Abs 3 VWGG

In seinem Beschluss vom 19.09.2006 zur GZ 2004/05/0151 hat sich der VwGH mit den Prozessvoraussetzungen befasst:

VwGH: Wie sich aus den Bestimmungen des § 33 Abs 1 VwGG und des § 34 Abs 3 VwGG ergibt, hat der VwGH das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit auch das Fehlen eines Prozesshindernisses ("negative Prozessvoraussetzung") in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und einen der meritorischen Erledigung der Beschwerde entgegenstehenden Umstand von Amts wegen wahrzunehmen. Aus § 33 Abs 1 VwGG lässt sich weiters entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht.