02.03.2007 Verfahrensrecht
VwGH: Kommt in der nicht als Bescheid bezeichneten Erledigung der Wille zum Ausdruck, eine rechtsverbindliche Entscheidung zu treffen, so führt dieser Inhalt alleine dann nicht zwingend zur Deutung der Erledigung als Bescheid, wenn nach den jeweils als Beurteilungsmaßstab in Betracht kommenden Rechtsvorschriften diese Rechtsfolge durch einen Rechtsakt herbeizuführen ist, der nach der Rechtsordnung kein Bescheid ist
Schlagworte: Bescheid
Gesetze:
§§ 58 ff AVG
In seinem Beschluss vom 16.10.2006 zur GZ 2005/10/0043 hat sich der VwGH mit dem Bescheid befasst:
VwGH: Kommt in der nicht als Bescheid bezeichneten Erledigung der Wille zum Ausdruck, eine rechtsverbindliche Entscheidung zu treffen, so führt dieser Inhalt alleine dann nicht zwingend zur Deutung der Erledigung als Bescheid, wenn nach den jeweils als Beurteilungsmaßstab in Betracht kommenden Rechtsvorschriften diese Rechtsfolge durch einen Rechtsakt herbeizuführen ist, der nach der Rechtsordnung kein Bescheid ist.