02.03.2007 Verfahrensrecht

VwGH: Den Enteignungsgegnern sind im Enteignungsverfahren iSd § 44 EisbEG auch die Kosten anwaltlicher Vertretung zu ersetzen, und zwar unabhängig davon, ob der Enteignungsantrag ganz oder teilweise erfolgreich ist oder nicht


Schlagworte: Kostenrecht, Enteignungsverfahren, Tarifbestimmungen
Gesetze:

§ 44 EisbEG, AHR, RATG

In seinem Erkenntnis vom 21.11.2006 zur GZ 2003/11/0191 hat sich der VwGH mit dem Kostenersatz in einem Enteignungsverfahren im Sinne des EisbEG befasst:

VwGH: Den Enteignungsgegnern sind im Enteignungsverfahren iSd § 44 EisbEG auch die Kosten anwaltlicher Vertretung zu ersetzen, und zwar unabhängig davon, ob der Enteignungsantrag ganz oder teilweise erfolgreich ist oder nicht. "Ungerechtfertigt" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist ein Einschreiten dann, wenn es nach objektiven Maßstäben kein geeignetes Mittel für eine zweckdienliche Rechtsverfolgung sein kann. Nur angemessene Kosten der Partei sind zu ersetzen, wobei für jede (kostenpflichtige) Rechtshandlung des Enteignungsgegners gesondert zu prüfen ist, ob ein ungerechtfertigtes Einschreiten im Sinne des § 44 leg cit vorliegt. Die Tarifbestimmungen des RATG sind im Enteignungsverfahren zwar nicht unmittelbar anzuwenden, sie sind jedoch gemäß § 6 AHR für die Ermittlung der angemessenen Entlohnung des Rechtsanwaltes eine maßgebliche Erkenntnisquelle, sodass das Honorar des Rechtsanwaltes unter sinngemäßer Anwendung des RATG in seiner jeweiligen Fassung, insbesondere durch Anwendung der Bestimmungen über den Einheitssatz und die Tarifposten des RATG, zu errechnen ist.