VwGH: § 13 Abs 3 AVG idF BGBl I Nr 158/1998 gilt nunmehr im Hinblick auf Formgebrechen wie auch für materielle Fehler eines Ansuchens
§ 13 Abs 3 AVG
In seinem Erkenntnis vom 27.06.2006 zur GZ 2003/06/0032 hat sich der VwGH mit der Verbesserung mangelhafter Anbringen befasst:
VwGH: § 13 Abs 3 AVG idF BGBl I Nr 158/1998 gilt nunmehr im Hinblick auf Formgebrechen wie auch für materielle Fehler eines Ansuchens. Die Rechtsprechung des VwGH zu § 13 Abs 3 AVG geht dahin, dass unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller weiß, mit welchen Unterlagen sein Ansuchen ausgestattet sein muss, die in einem Verbesserungsauftrag eingeräumte Frist grundsätzlich nur für die Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein muss, nicht aber für deren Beschaffung. Der Umstand, dass ein Bauwerber die für die in § 3 Abs. 1 TBO 2001 geforderte rechtliche Sicherung der Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche auf gerichtlichem Wege erst einklagen muss, kann im Rahmen der Verbesserung gemäß § 13 Abs 3 AVG keine Berücksichtigung finden.